§ 349 RVO
Stand: 23.10.2012
zuletzt geändert durch:
Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz, BGBl. I S. 2246
ZWEITES BUCH Krankenversicherung
VIERTER ABSCHNITT Verfassung
IV. Angestellte und Beamte

§ 349 RVO (Besetzung der bezahlten Stellen)

§ 349 (Besetzung der bezahlten Stellen)

RVO ( Reichsversicherungsordnung )

Bei den Krankenkassen werden die aus Mitteln der Kassen bezahlten Stellen der Beamten und derjenigen Angestellten, für welche die Dienstordnung (§ 351) gilt, mit Zweidrittelmehrheit durch den Vorstand besetzt.