§ 350 RVO
Stand: 23.10.2012
zuletzt geändert durch:
Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz, BGBl. I S. 2246
ZWEITES BUCH Krankenversicherung
VIERTER ABSCHNITT Verfassung
IV. Angestellte und Beamte

§ 350 RVO (Bestellung durch die Aufsichtsbehörde)

§ 350 (Bestellung durch die Aufsichtsbehörde)

RVO ( Reichsversicherungsordnung )

Kommt kein Anstellungsbeschluß zustande, so bestellt die Aufsichtsbehörde auf Kosten der Kasse widerruflich die für die Geschäfte der Stelle erforderlichen Personen.