§ 350 (Bestellung durch die Aufsichtsbehörde)
RVO ( Reichsversicherungsordnung )
Kommt kein Anstellungsbeschluß zustande, so bestellt die Aufsichtsbehörde auf Kosten der Kasse widerruflich die für die Geschäfte der Stelle erforderlichen Personen.
(c) copyright 2021 - Deubner Verlag, Köln