Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024, BGBl. I Nr. 412
Zehntes Kapitel Finanzierung Zweiter Abschnitt Beiträge und Verfahren Dritter Unterabschnitt Verordnungsermächtigung, Anordnungsermächtigung und Ermächtigung zum Erlass von Verwal...
Die Bundesagentur wird ermächtigt, durch Anordnung das Nähere zum Antragsverfahren, zur Kündigung, zur Fälligkeit, Zahlung und Abrechnung der Beiträge bei einem Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag (§ 28 a) zu bestimmen.