§ 352 RVO
Stand: 23.10.2012
zuletzt geändert durch:
Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz, BGBl. I S. 2246
ZWEITES BUCH Krankenversicherung
VIERTER ABSCHNITT Verfassung
IV. Angestellte und Beamte

§ 352 RVO (Inhalt der Dienstordnung)

§ 352 (Inhalt der Dienstordnung)

RVO ( Reichsversicherungsordnung )

1Die Dienstordnung regelt die Rechts- und die allgemeinen Dienstverhältnisse der Angestellten, insbesondere den Nachweis ihrer fachlichen Befähigung, ihre Zahl, die Art der Anstellung, die Kündigung oder Entlassung und die Folgen der Nichterfüllung von Pflichten. 2Hierbei dürfen keine weitergehenden Rechtsnachteile vorgesehen werden, als sie das Disziplinarrecht für Beamte zuläßt.