§ 352 RVO
FNA: 820-1
Fassung vom: 15.12.1924
Stand: 01.09.2024
zuletzt geändert durch:
Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz, BGBl. I S. 2246 vom 23.10.2012

§ 352 RVO (Inhalt der Dienstordnung)

§ 352 (Inhalt der Dienstordnung)

RVO ( Reichsversicherungsordnung )

1Die Dienstordnung regelt die Rechts- und die allgemeinen Dienstverhältnisse der Angestellten, insbesondere den Nachweis ihrer fachlichen Befähigung, ihre Zahl, die Art der Anstellung, die Kündigung oder Entlassung und die Folgen der Nichterfüllung von Pflichten. 2Hierbei dürfen keine weitergehenden Rechtsnachteile vorgesehen werden, als sie das Disziplinarrecht für Beamte zuläßt.