§ 353 RVO
FNA: 820-1
Fassung vom: 15.12.1924
Stand: 01.09.2024
zuletzt geändert durch:
Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz, BGBl. I S. 2246 vom 23.10.2012

§ 353 RVO (Besoldungsplan)

§ 353 (Besoldungsplan)

RVO ( Reichsversicherungsordnung )

(1) 1Die Dienstordnung enthält einen Besoldungsplan. 2Dabei regelt sie: 1. wieweit bei unverschuldeter Arbeitsbehinderung das Gehalt fortgezahlt wird, 2. in welchen Fristen Dienstalterszulagen gewährt werden, 3. unter welchen Bedingungen Anstellung auf Lebenszeit oder nach Landesrecht unwiderruflich erfolgt und Ruhegehalt und Hinterbliebenenfürsorge gewährt werden. (2) Sie regelt ferner, unter welchen Voraussetzungen Beförderung stattfindet.