§ 355 RVO
Stand: 23.10.2012
zuletzt geändert durch:
Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz, BGBl. I S. 2246
ZWEITES BUCH Krankenversicherung
VIERTER ABSCHNITT Verfassung
IV. Angestellte und Beamte

§ 355 RVO (Anhörungs- und Genehmigungspflicht)

§ 355 (Anhörungs- und Genehmigungspflicht)

RVO ( Reichsversicherungsordnung )

(1) Vor Aufstellung der Dienstordnung hat der Vorstand die volljährigen Angestellten zu hören. (2) 1Die Dienstordnung bedarf der Zustimmung der Vertreterversammlung und der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. 2Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, insbesondere wenn Zahl oder Besoldung der Angestellten in auffälligem Mißverhältnis zu ihren Aufgaben steht. (3) Das gleiche gilt für Änderungen der Dienstordnung.