§ 356 RVO
Stand: 23.10.2012
zuletzt geändert durch:
Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz, BGBl. I S. 2246
ZWEITES BUCH Krankenversicherung
VIERTER ABSCHNITT Verfassung
IV. Angestellte und Beamte

§ 356 RVO (Feststellung durch Aufsichtsbehörde)

§ 356 (Feststellung durch Aufsichtsbehörde)

RVO ( Reichsversicherungsordnung )

1Reicht eine Kasse trotz Aufforderung in der gesetzten Frist keine Dienstordnung ein, so stellt die Aufsichtsbehörde die Dienstordnung rechtsverbindlich fest. 2Das gleiche gilt für angeordnete Änderungen und Ergänzungen.