§ 357 RVO
Stand: 23.10.2012
zuletzt geändert durch:
Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz, BGBl. I S. 2246
ZWEITES BUCH Krankenversicherung
VIERTER ABSCHNITT Verfassung
IV. Angestellte und Beamte

§ 357 RVO (Beschwerde; nichtige Bestimmungen im Anstellungsvertrag)

§ 357 (Beschwerde; nichtige Bestimmungen im Anstellungsvertrag)

RVO ( Reichsversicherungsordnung )

(1) Beschlüsse des Vorstandes oder der Vertreterversammlung, die gegen die Dienstordnung verstoßen, hat der Vorsitzende des Vorstandes durch Beschwerde an die Aufsichtsbehörde zu beanstanden; die Beschwerde bewirkt Aufschub. (2) Macht der Vorstand oder sein Vorsitzender, obgleich ein wichtiger Grund dafür vorliegt, gegen einen Angestellten von seinem Kündigungs- oder Entlassungsrecht keinen Gebrauch, so kann ihn die Aufsichtsbehörde dazu anhalten. (3) Läuft eine Bestimmung des Anstellungsvertrags der Dienstordnung zuwider, so ist sie nichtig.