§ 36 GrStG
FNA: 611-7
Fassung vom: 07.08.1973
Stand: 01.12.2025
zuletzt geändert durch:
Jahressteuergesetz 2024, BGBl. I Nr. 387 vom 02.12.2024

§ 36 GrStG Sondervorschriften für die Hauptveranlagung 2025

§ 36 Sondervorschriften für die Hauptveranlagung 2025

GrStG ( Grundsteuergesetz )

(1) Auf den 1. Januar 2025 findet eine Hauptveranlagung der Grundsteuermessbeträge statt (Hauptveranlagung 2025). (2) 1Die in der Hauptveranlagung 2025 festgesetzten Steuermessbeträge gelten abweichend von § 16 Absatz 2 vorbehaltlich der §§ 17 bis 20 mit Wirkung von dem am 1. Januar 2025 beginnenden Kalenderjahr an. 2Der Beginn dieses Kalenderjahres ist der Hauptveranlagungszeitpunkt. (3) 1Bescheide über die Hauptveranlagung können schon vor dem Hauptveranlagungszeitpunkt erteilt werden. 2§ 21 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. 3Eine Aufhebung oder Änderung des Bescheids über die Hauptveranlagung findet auch zur Beseitigung eines Fehlers statt, wenn der Fehler der Finanzbehörde bis zum Ablauf des Kalenderjahres der Hauptveranlagung bekannt wird.