§ 376 Entschädigung der ehrenamtlich Tätigen
SGB III ( SGB III - Arbeitsförderung )
1Die Bundesagentur erstattet den Mitgliedern und den stellvertretenden Mitgliedern der Selbstverwaltungsorgane ihre baren Auslagen und gewährt eine Entschädigung. 2Der Verwaltungsrat kann feste Sätze beschließen.