§ 39 Anwendbarkeit der Vorschriften zum Jobsharing
BedplanR ( Bedarfsplanungs-Richtlinie )
1Für die Anstellung von Ärzten in medizinischen Versorgungszentren nach § 95 Abs. 1 Satz 2 SGB V gelten bei angeordneten Zulassungsbeschränkungen die §§ 23 a bis 23 g entsprechend; für die Anstellung von Psychotherapeuten in medizinischen Versorgungszentren nach § 95 Abs. 1 Satz 2 SGB V gelten bei angeordneten Zulassungsbeschränkungen die §§ 23 a bis 23 g mit den Maßgaben des § 23 h entsprechend. 2Die Zulassungsbeschränkungen gelten nicht für den Fall einer Nachbesetzung im Sinne des § 103 Abs. 4 a Satz 5 SGB V, wobei die Nachbesetzung nur im zeitlichen Umfang der Beschäftigung des ausgeschiedenen Arztes oder des ausgeschiedenen Psychotherapeuten möglich ist.
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