§ 39 SGB IV
FNA: 860-4-1
Fassung vom: 12.11.2009
Stand: 01.09.2024
zuletzt geändert durch:
EM-Bestandsrentenverbesserungsauszahlungsgesetz, BGBl. I Nr. 173 vom 30.05.2024

§ 39 SGB IV Versichertenälteste und Vertrauenspersonen

§ 39 Versichertenälteste und Vertrauenspersonen

SGB IV ( SGB IV - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung )

(1) Bei den Trägern der Rentenversicherung wählt die Vertreterversammlung Versichertenälteste. (2) Die Satzung kann bestimmen, dass 1. bei den Trägern der Rentenversicherung die Wahl von Versichertenältesten unterbleibt, 2. auch bei anderen Versicherungsträgern die Vertreterversammlung Versichertenälteste wählt, 3. die Vertreterversammlung Vertrauenspersonen der Arbeitgeber und bei der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau Vertrauenspersonen der Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte wählt. (3) 1Die Versichertenältesten haben insbesondere die Aufgabe, eine ortsnahe Verbindung des Versicherungsträgers mit den Versicherten und den Leistungsberechtigten herzustellen und diese zu beraten und zu betreuen. 2Die Satzung bestimmt das Nähere.