§ 398 SGB III
FNA: 860-3
Fassung vom: 24.03.1997
Stand: 01.05.2026
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege, BGBl. I Nr. 371 vom 22.12.2025

§ 398 SGB III Datenübermittlung durch beauftragte Dritte

§ 398 Datenübermittlung durch beauftragte Dritte

SGB III ( SGB III - Arbeitsförderung )

Hat die Bundesagentur eine externe Gutachterin oder einen externen Gutachter beauftragt, eine ärztliche oder psychologische Untersuchung oder Begutachtung durchzuführen, ist die Übermittlung von Daten an die Bundesagentur durch die externe Gutachterin oder den externen Gutachter zulässig, soweit dies zur Erfüllung des Auftrages erforderlich ist.