§ 41 AEntG
FNA: 810-20
Fassung vom: 20.04.2009
Stand: 01.05.2026
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung des Produktsicherheitsgesetzes und weiterer produktsicherheitsrechtlicher Vorschriften, BGBl. I Nr. 29 vom 03.02.2026

§ 41 AEntG Übergangsbestimmungen für Langzeitentsendung

§ 41 Übergangsbestimmungen für Langzeitentsendung

AEntG ( Arbeitnehmer-Entsendegesetz )

(1) Die nach § 13 b Absatz 1 vorgeschriebenen Arbeitsbedingungen sind frühestens ab dem 30. Juli 2020 anzuwenden. (2) 1Für die Berechnung der Beschäftigungsdauer nach § 13 b Absatz 1 werden Zeiten der Beschäftigung im Inland vor dem 30. Juli 2020 mitgezählt. 2Hat die Beschäftigung im Inland vor dem 30. Juli 2020 begonnen, gilt die Mitteilung nach § 13 b Absatz 2 als abgegeben.