§ 414 b RVO
Stand: 23.10.2012
zuletzt geändert durch:
Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz, BGBl. I S. 2246
ZWEITES BUCH Krankenversicherung
SIEBENTER ABSCHNITT Kassenverbände, Sektionen

§ 414 b RVO (Dienstordnung und Stellenplan)

§ 414 b (Dienstordnung und Stellenplan)

RVO ( Reichsversicherungsordnung )

1Für die von den Verbänden besoldeten Angestellten wird nach Maßgabe der §§ 351 bis 357 vom Vorstand eine Dienstordnung und ein Stellenplan aufgestellt. 2Die Dienstordnung und der Stellenplan bedürfen der Zustimmung der Vertreterversammlung und der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.