§ 49 AO
FNA: 610-1-3
Fassung vom: 23.01.2025
Stand: 01.06.2025
zuletzt geändert durch:
-, - vom 23.01.2025

§ 49 AO Verschollenheit

§ 49 Verschollenheit

AO ( Abgabenordnung )

Bei Verschollenheit gilt für die Besteuerung der Tag als Todestag, mit dessen Ablauf der Beschluss über die Todeserklärung des Verschollenen rechtskräftig wird.