§ 5 SGB IV
FNA: 860-4-1
Fassung vom: 12.11.2009
Stand: 01.09.2024
zuletzt geändert durch:
EM-Bestandsrentenverbesserungsauszahlungsgesetz, BGBl. I Nr. 173 vom 30.05.2024

§ 5 SGB IV Einstrahlung

§ 5 Einstrahlung

SGB IV ( SGB IV - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung )

(1) Soweit die Vorschriften über die Versicherungspflicht und die Versicherungsberechtigung eine Beschäftigung voraussetzen, gelten sie nicht für Personen, die im Rahmen eines außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzbuchs bestehenden Beschäftigungsverhältnisses in diesen Geltungsbereich entsandt werden, wenn die Entsendung infolge der Eigenart der Beschäftigung oder vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt ist. (2) Für Personen, die eine selbständige Tätigkeit ausüben, gilt Absatz 1 entsprechend.