§ 53 a RVG
FNA: 368-3
Fassung vom: 15.03.2022
Stand: 01.09.2026
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung des Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte, zum Ausbau der Spezialisierung der Justiz in Zivilsachen sowie zur Änderung weiterer prozessualer Regelungen, BGBl. I Nr. 318 vom 08.12.2025

§ 53 a RVG Vergütungsanspruch bei gemeinschaftlicher Nebenklagevertretung

§ 53 a Vergütungsanspruch bei gemeinschaftlicher Nebenklagevertretung

RVG ( Rechtsanwaltsvergütungsgesetz )

1Stellt ein Gericht gemäß § 397 b Absatz 3 der Strafprozessordnung fest, dass für einen nicht als Beistand bestellten oder beigeordneten Rechtsanwalt die Voraussetzungen einer Bestellung oder Beiordnung vorgelegen haben, so steht der Rechtsanwalt hinsichtlich der von ihm bis zu dem Zeitpunkt der Bestellung oder Beiordnung eines anderen Rechtsanwalts erbrachten Tätigkeiten einem bestellten oder beigeordneten Rechtsanwalt gleich. 2Der Rechtsanwalt erhält die Vergütung aus der Landeskasse, wenn die Feststellung von einem Gericht des Landes getroffen wird, im Übrigen aus der Bundeskasse.