§ 54 Verschulden eines beigeordneten oder bestellten Rechtsanwalts
RVG ( Rechtsanwaltsvergütungsgesetz )
Hat der beigeordnete oder bestellte Rechtsanwalt durch schuldhaftes Verhalten die Beiordnung oder Bestellung eines anderen Rechtsanwalts veranlasst, kann er Gebühren, die auch für den anderen Rechtsanwalt entstehen, nicht fordern.