§ 562 HGB
FNA: 4100-1
Fassung vom: 10.05.1897
Stand: 01.04.2026
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung, BGBl. I Nr. 369 vom 22.12.2025

§ 562 HGB Unterrichtungspflichten

§ 562 Unterrichtungspflichten

HGB ( Handelsgesetzbuch )

Zeitvercharterer und Zeitcharterer sind verpflichtet, sich gegenseitig über alle das Schiff und die Reisen betreffenden Umstände von Bedeutung zu unterrichten.