§ 6 GrStG
FNA: 611-7
Fassung vom: 07.08.1973
Stand: 01.01.2025
zuletzt geändert durch:
Viertes Bürokratieentlastungsgesetz, BGBl. I Nr. 323 vom 23.10.2024

§ 6 GrStG Land- und forstwirtschaftlich genutzter Grundbesitz

§ 6 Land- und forstwirtschaftlich genutzter Grundbesitz

GrStG ( Grundsteuergesetz )

Wird Grundbesitz, der für steuerbegünstigte Zwecke (§§ 3 und 4) benutzt wird, zugleich land- und forstwirtschaftlich genutzt, so gilt die Befreiung nur für 1. Grundbesitz, der Lehr- oder Versuchszwecken dient; 2. Grundbesitz, der von der Bundeswehr, den ausländischen Streitkräften, den internationalen militärischen Hauptquartieren oder den in § 5 Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten Schutzdiensten als Übungsplatz oder Flugplatz benutzt wird; 3. Grundbesitz, der unter § 4 Nr. 1 bis 4 fällt.