§ 7 Unmittelbare Benutzung für einen steuerbegünstigten Zweck
GrStG ( Grundsteuergesetz )
1Die Befreiung nach den §§ 3 und 4 tritt nur ein, wenn der Steuergegenstand für den steuerbegünstigten Zweck unmittelbar benutzt wird. 2Unmittelbare Benutzung liegt vor, sobald der Steuergegenstand für den steuerbegünstigten Zweck hergerichtet wird.