§ 7 GrStG
FNA: 611-7
Fassung vom: 07.08.1973
Stand: 01.01.2025
zuletzt geändert durch:
Viertes Bürokratieentlastungsgesetz, BGBl. I Nr. 323 vom 23.10.2024

§ 7 GrStG Unmittelbare Benutzung für einen steuerbegünstigten Zweck

§ 7 Unmittelbare Benutzung für einen steuerbegünstigten Zweck

GrStG ( Grundsteuergesetz )

1Die Befreiung nach den §§ 3 und 4 tritt nur ein, wenn der Steuergegenstand für den steuerbegünstigten Zweck unmittelbar benutzt wird. 2Unmittelbare Benutzung liegt vor, sobald der Steuergegenstand für den steuerbegünstigten Zweck hergerichtet wird.