§ 60 SGB III
FNA: 860-3
Fassung vom: 24.03.1997
Stand: 01.11.2024
zuletzt geändert durch:
Neunundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes, BGBl. I Nr. 249 vom 19.07.2024

§ 60 SGB III Förderungsberechtigter Personenkreis bei Berufsausbildung

§ 60 Förderungsberechtigter Personenkreis bei Berufsausbildung

SGB III ( SGB III - Arbeitsförderung )

(1) Die oder der Auszubildende ist bei einer Berufsausbildung förderungsberechtigt, wenn sie oder er 1. außerhalb des Haushalts der Eltern oder eines Elternteils wohnt und 2. die Ausbildungsstätte von der Wohnung der Eltern oder eines Elternteils aus nicht in angemessener Zeit erreichen kann. (2) Absatz 1 Nummer 2 gilt nicht, wenn die oder der Auszubildende 1. 18 Jahre oder älter ist, 2. verheiratet oder in einer Lebenspartnerschaft verbunden ist oder war, 3. mit mindestens einem Kind zusammenlebt oder 4. aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann. (3) 1Ausländerinnen und Ausländer, die eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylgesetz besitzen, sind während einer Berufsausbildung nicht zum Bezug von Berufsausbildungsbeihilfe berechtigt. 2Geduldete Ausländerinnen und Ausländer sind während einer Berufsausbildung zum Bezug von Berufsausbildungsbeihilfe berechtigt, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 vorliegen und sie sich seit mindestens 15 Monaten ununterbrochen erlaubt, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhalten.