§ 61 BBiG
FNA: 806-22
Fassung vom: 16.04.2025
Stand: 01.12.2025
zuletzt geändert durch:
Gesetz über die Einführung einer bundeseinheitlichen Pflegefachassistenzausbildung und zur Änderung weiterer Gesetze, BGBl. I Nr. 259 vom 28.10.2025

§ 61 BBiG Berücksichtigung ausländischer Vorqualifikationen

§ 61 Berücksichtigung ausländischer Vorqualifikationen

BBiG ( Berufsbildungsgesetz )

Sofern die Umschulungsordnung (§ 58) oder eine Regelung der zuständigen Stelle (§ 59) Zulassungsvoraussetzungen vorsieht, sind ausländische Bildungsabschlüsse und Zeiten der Berufstätigkeit im Ausland zu berücksichtigen.