§ 64 SG
Stand: 08.06.2017
zuletzt geändert durch:
Gesetz zu bereichsspezifischen Regelungen der Gesichtsverhüllung und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften, BGBl. I S. 1570
Vierter Abschnitt Dienstleistungspflicht
2. Dienstleistungsausnahmen

§ 64 SG Dienstunfähigkeit

§ 64 Dienstunfähigkeit

SG ( Soldatengesetz )

Zu Dienstleistungen wird nicht herangezogen, wer dienstunfähig ist.