§ 65 Ausschluss von Dienstleistungen
SG ( Soldatengesetz )
Von Dienstleistungen ist derjenige ausgeschlossen, gegen den durch ein deutsches Gericht auf die in § 38 Abs. 1 bezeichneten Strafen, Maßregeln oder Nebenfolgen erkannt worden ist.
(c) copyright 2021 - Deubner Verlag, Köln