§ 65 BGB
Stand: 14.03.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Ermöglichung hybrider und virtueller Mitgliederversammlungen im Vereinsrecht, BGBl. I Nr. 72
Buch 1 Allgemeiner Teil
Abschnitt 1 Personen
Titel 2 Juristische Personen
Untertitel 1 Vereine
Kapitel 2 Eingetragene Vereine

§ 65 BGB Namenszusatz

§ 65 Namenszusatz

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

Mit der Eintragung erhält der Name des Vereins den Zusatz "eingetragener Verein".