§ 66 a Kündigung im Insolvenzverfahren
GenG ( Genossenschaftsgesetz )
Wird das Insolvenzverfahren über das Vermögen eines Mitglieds eröffnet und ein Insolvenzverwalter bestellt, so kann der Insolvenzverwalter das Kündigungsrecht des Mitglieds an dessen Stelle ausüben.