§ 67 GenG
FNA: 4125-1
Fassung vom: 16.10.2006
Stand: 01.01.2025
zuletzt geändert durch:
Viertes Bürokratieentlastungsgesetz, BGBl. I Nr. 323 vom 23.10.2024

§ 67 GenG Beendigung der Mitgliedschaft wegen Aufgabe des Wohnsitzes

§ 67 Beendigung der Mitgliedschaft wegen Aufgabe des Wohnsitzes

GenG ( Genossenschaftsgesetz )

1Ist nach der Satzung die Mitgliedschaft an den Wohnsitz innerhalb eines bestimmten Bezirks geknüpft, kann ein Mitglied, das seinen Wohnsitz in diesem Bezirk aufgibt, seine Mitgliedschaft ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Schluss des Geschäftsjahres kündigen; die Kündigung bedarf der Textform; die Satzung kann für die Kündigung die Schriftform vorschreiben. 2Über die Aufgabe des Wohnsitzes ist die Bescheinigung einer Behörde vorzulegen.