§ 7 a KSVG
Stand: 22.03.2024
zuletzt geändert durch:
Digital-Gesetz, BGBl. I Nr. 101
Erster Teil Sozialversicherung der selbständigen Künstler und Publizisten
Erstes Kapitel Kreis der versicherten Personen
Zweiter Abschnitt Ausnahmen von der Versicherungspflicht
Zweiter Unterabschnitt Befreiung von der Krankenversicherungspflicht auf Antrag

§ 7 a KSVG (Entscheidung über den Befreiungsantrag)

§ 7 a (Entscheidung über den Befreiungsantrag)

KSVG ( Künstlersozialversicherungsgesetz )

(1) Die Künstlersozialkasse entscheidet über den Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht. (2) 1Die Befreiung nach § 6 Abs. 1 wirkt vom Beginn der Versicherungspflicht an; sind bereits Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung in Anspruch genommen worden, wirkt die Befreiung vom Beginn des Monats an, der auf die Antragstellung folgt. 2Die Befreiung nach § 7 wirkt vom Beginn des Monats an, der auf die Antragstellung folgt. (3) Der Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Krankenversicherung endet mit der Mitgliedschaft.