§ 7 KSVG
Stand: 22.03.2024
zuletzt geändert durch:
Digital-Gesetz, BGBl. I Nr. 101
Erster Teil Sozialversicherung der selbständigen Künstler und Publizisten
Erstes Kapitel Kreis der versicherten Personen
Zweiter Abschnitt Ausnahmen von der Versicherungspflicht
Zweiter Unterabschnitt Befreiung von der Krankenversicherungspflicht auf Antrag

§ 7 KSVG (Befreiung von der Krankenversicherungspflicht auf Antrag in weiteren Fällen; Unwiderruflichkeit)

§ 7 (Befreiung von der Krankenversicherungspflicht auf Antrag in weiteren Fällen; Unwiderruflichkeit)

KSVG ( Künstlersozialversicherungsgesetz )

(1) 1Wer als selbständiger Künstler oder Publizist in drei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren insgesamt ein Arbeitseinkommen erzielt hat, das über der Summe der Beträge liegt, die für diese Jahre nach § 6 Abs. 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch als Jahresarbeitsentgeltgrenze festgelegt waren, wird auf Antrag von der Krankenversicherungspflicht nach diesem Gesetz befreit. 2Die Befreiung kann nicht widerrufen werden. (1 a) weggefallen (2) Der Antrag ist bis zum 31. März des auf den Dreijahreszeitraum folgenden Kalenderjahres bei der Künstlersozialkasse zu stellen.