§ 71 AO
FNA: 610-1-3
Fassung vom: 01.10.2002
Stand: 01.11.2024
zuletzt geändert durch:
Viertes Bürokratieentlastungsgesetz, BGBl. I Nr. 323 vom 23.10.2024

§ 71 AO Haftung des Steuerhinterziehers und des Steuerhehlers

§ 71 Haftung des Steuerhinterziehers und des Steuerhehlers

AO ( Abgabenordnung )

Wer eine Steuerhinterziehung oder eine Steuerhehlerei begeht oder an einer solchen Tat teilnimmt, haftet für die verkürzten Steuern und die zu Unrecht gewährten Steuervorteile sowie für die Zinsen nach § 235 und die Zinsen nach § 233 a, soweit diese nach § 235 Absatz 4 auf die Hinterziehungszinsen angerechnet werden.