§ 72 SG
Stand: 08.06.2017
zuletzt geändert durch:
Gesetz zu bereichsspezifischen Regelungen der Gesichtsverhüllung und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften, BGBl. I S. 1570
Vierter Abschnitt Dienstleistungspflicht
3. Heranziehungsverfahren

§ 72 SG Heranziehung von ungedienten Dienstleistungspflichtigen

§ 72 Heranziehung von ungedienten Dienstleistungspflichtigen

SG ( Soldatengesetz )

(1) 1Ungediente Dienstleistungspflichtige (§ 59 Abs. 3 Satz 1), die nach § 71 verfügbar sind, werden durch die Kreiswehrersatzämter zu Dienstleistungen herangezogen. 2Die Art der Dienstleistung sowie Ort und Zeit des Diensteintritts werden durch Heranziehungsbescheid bekannt gegeben. 3Im Heranziehungsbescheid ist die Dauer der zu leistenden Dienstleistung anzugeben; dies gilt nicht für die Heranziehung zum Wehrdienst im Spannungs- oder Verteidigungsfall nach § 60 Nr. 6 und zu Übungen als Bereitschaftsdienst nach § 61 Abs. 3. (2) Die Dienstleistungspflichtigen haben sich entsprechend dem Heranziehungsbescheid zu Dienstleistungen in der Bundeswehr zu stellen. (3) 1Der Heranziehungsbescheid soll vier Wochen vor dem Beginn der Dienstleistung zugestellt sein. 2Dienstleistungspflichtige können ohne Einhaltung einer Frist einberufen werden, wenn 1. Übungen als Bereitschaftsdienst angeordnet sind, 2. die Heranziehung zu einer nach den Umständen gebotenen Erhöhung der Einsatzbereitschaft der Streitkräfte notwendig ist, 3. der Spannungs- oder Verteidigungsfall eingetreten ist, 4. das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle Übungen von kurzer Dauer als Alarmübungen angeordnet hat oder 5. Hilfeleistungen im Innern zu erbringen sind.