§ 73 SG
Stand: 08.06.2017
zuletzt geändert durch:
Gesetz zu bereichsspezifischen Regelungen der Gesichtsverhüllung und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften, BGBl. I S. 1570
Vierter Abschnitt Dienstleistungspflicht
3. Heranziehungsverfahren

§ 73 SG Heranziehung von gedienten Dienstleistungspflichtigen

§ 73 Heranziehung von gedienten Dienstleistungspflichtigen

SG ( Soldatengesetz )

1Dienstleistungspflichtige, die bereits in der Bundeswehr gedient haben, werden nach Feststellung ihrer Verfügbarkeit durch die Wehrersatzbehörden zu Dienstleistungen herangezogen. 2Sie sind zu hören, wenn seit dem Ausscheiden aus dem Wehrdienst mehr als zwei Jahre verstrichen sind, und auf Antrag oder, wenn Anhaltspunkte für eine Veränderung des Gesundheitszustandes vorliegen oder dies für eine vorgesehene Verwendung im Wehrdienst erforderlich ist, erneut ärztlich zu untersuchen. 3Auf die Untersuchung finden § 17 Abs. 4 Satz 3 und 6 bis 8 sowie § 71 Satz 5 und 6 entsprechende Anwendung. 4Die Dienstleistungspflichtigen haben sich nach Aufforderung durch die Kreiswehrersatzämter vorzustellen und ärztlich untersuchen zu lassen. 5Sie haben sich entsprechend dem Heranziehungsbescheid zu Dienstleistungen in der Bundeswehr zu stellen. 6§ 72 Abs. 1 und 3 gilt entsprechend.