§ 74 Beendigung der Dienstleistungen
SG ( Soldatengesetz )
Die Dienstleistungen enden 1. durch Entlassung (§ 75), 2. durch Ablauf der für den Wehrdienst festgesetzten Zeit, wenn der Endzeitpunkt kalendermäßig bestimmt ist oder 3. durch Ausschluss (§ 76).
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