§ 74 SG
Stand: 08.06.2017
zuletzt geändert durch:
Gesetz zu bereichsspezifischen Regelungen der Gesichtsverhüllung und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften, BGBl. I S. 1570
Vierter Abschnitt Dienstleistungspflicht
4. Beendigung der Dienstleistungen und Verlust des Dienstgrades

§ 74 SG Beendigung der Dienstleistungen

§ 74 Beendigung der Dienstleistungen

SG ( Soldatengesetz )

Die Dienstleistungen enden 1. durch Entlassung (§ 75), 2. durch Ablauf der für den Wehrdienst festgesetzten Zeit, wenn der Endzeitpunkt kalendermäßig bestimmt ist oder 3. durch Ausschluss (§ 76).