§ 76 d SGB VI
FNA: 860-6
Fassung vom: 19.02.2002
Stand: 01.01.2025
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung des Soldatenentschädigungsgesetzes und des Soldatenversorgungsrechts, BGBl. I Nr. 423 vom 18.12.2024

§ 76 d SGB VI Zuschläge an Entgeltpunkten aus Beiträgen nach Beginn einer Rente wegen Alters

§ 76 d Zuschläge an Entgeltpunkten aus Beiträgen nach Beginn einer Rente wegen Alters

SGB VI ( SGB VI - Gesetzliche Rentenversicherung )

Für die Ermittlung von Zuschlägen an Entgeltpunkten aus Beiträgen nach Beginn einer Rente wegen Alters gelten die Regelungen zur Ermittlung von Entgeltpunkten für Beitragszeiten oder von Zuschlägen für Arbeitsentgelt aus geringfügiger Beschäftigung entsprechend.