§ 76 e SGB VI
FNA: 860-6
Fassung vom: 19.02.2002
Stand: 01.08.2026
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Überleitung öffentlicher Aufgaben bei Umwandlungsmaßnahmen der Deutsche Post AG sowie zur Änderung weiterer Vorschriften, BGBl. I Nr. 345 vom 22.12.2025

§ 76 e SGB VI Zuschläge an Entgeltpunkten für Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung

§ 76 e Zuschläge an Entgeltpunkten für Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung

SGB VI ( SGB VI - Gesetzliche Rentenversicherung )

(1) Für Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung nach § 87 Absatz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes oder § 31 a Absatz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes ab dem 13. Dezember 2011 werden Zuschläge an Entgeltpunkten ermittelt, wenn während dieser Zeiten Pflichtbeitragszeiten vorliegen und nach dem 30. November 2002 insgesamt mindestens 180 Tage an Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung vorliegen, die jeweils ununterbrochen mindestens 30 Tage gedauert haben. (2) Die Zuschläge an Entgeltpunkten betragen für jeden Kalendermonat der besonderen Auslandsverwendung 0,18 Entgeltpunkte, wenn diese Zeiten jeweils ununterbrochen mindestens 30 Tage gedauert haben; für jeden Teilzeitraum wird der entsprechende Anteil zugrunde gelegt.