§ 76 f SGB VI
FNA: 860-6
Fassung vom: 19.02.2002
Stand: 01.02.2025
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung des Soldatenentschädigungsgesetzes und des Soldatenversorgungsrechts, BGBl. I Nr. 423 vom 18.12.2024

§ 76 f SGB VI Zuschläge an Entgeltpunkten für nachversicherte Soldaten auf Zeit

§ 76 f Zuschläge an Entgeltpunkten für nachversicherte Soldaten auf Zeit

SGB VI ( SGB VI - Gesetzliche Rentenversicherung )

Für die Ermittlung von Zuschlägen an Entgeltpunkten aus Beiträgen für beitragspflichtige Einnahmen von nachversicherten Soldaten auf Zeit, die über dem Betrag der Beitragsbemessungsgrenze liegen, gelten die Regelungen zur Ermittlung von Entgeltpunkten für Beitragszeiten entsprechend.