(1) Die Regelungen der §§ 78 b bis 78 g gelten für die Erbringung von 1. Leistungen für Betreuung und Unterkunft in einer sozialpädagogisch begleiteten Wohnform (§ 13 Absatz 3), 2. Leistungen in gemeinsamen Wohnformen für Mütter/Väter und Kinder (§ 19), 3. Leistungen zur Unterstützung bei notwendiger Unterbringung des Kindes oder Jugendlichen zur Erfüllung der Schulpflicht (§ 21 Satz 2), 4. Hilfe zur Erziehung a) in einer Tagesgruppe (§ 32), b) in einem Heim oder einer sonstigen betreuten Wohnform (§ 34) sowie c) in intensiver sozialpädagogischer Einzelbetreuung (§ 35), sofern sie außerhalb der eigenen Familie erfolgt, d) in sonstiger teilstationärer oder stationärer Form (§ 27), 5. Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche in a) anderen teilstationären Einrichtungen (§ 35 a Absatz 2 Nummer 2 Alternative 2), b) Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen (§ 35 a Absatz 2 Nummer 4), 6. Hilfe für junge Volljährige (§ 41), sofern diese den in den Nummern 4 und 5 genannten Leistungen entspricht, sowie 7. Leistungen zum Unterhalt (§ 39), sofern diese im Zusammenhang mit Leistungen nach den Nummern 4 bis 6 gewährt werden; § 39 Absatz 2 Satz 3 bleibt unberührt. (2) Landesrecht kann bestimmen, dass die §§ 78 b bis 78 g auch für andere Leistungen nach diesem Buch sowie für vorläufige Maßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen (§§ 42, 42 a) gelten.