§ 78 SGB IV
FNA: 860-4-1
Fassung vom: 12.11.2009
Stand: 01.04.2025
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR und zur Änderung weiterer Vorschriften, BGBl. I Nr. 63 vom 25.02.2025

§ 78 SGB IV Verordnungsermächtigung

§ 78 Verordnungsermächtigung

SGB IV ( SGB IV - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung )

1Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates für die Sozialversicherungsträger mit Ausnahme der Bundesagentur für Arbeit Grundsätze über die Aufstellung des Haushaltsplans, seine Ausführung, die Rechnungsprüfung und die Entlastung sowie die Zahlung, die Buchführung und die Rechnungslegung zu regeln. 2Die Regelung ist nach den Grundsätzen des für den Bund und die Länder geltenden Haushaltsrechts vorzunehmen; sie hat die Besonderheiten der Sozialversicherung und der einzelnen Versicherungszweige zu berücksichtigen.