§ 8 a SGB IV
FNA: 860-4-1
Fassung vom: 12.11.2009
Stand: 01.11.2024
zuletzt geändert durch:
EM-Bestandsrentenverbesserungsauszahlungsgesetz, BGBl. I Nr. 173 vom 30.05.2024

§ 8 a SGB IV Geringfügige Beschäftigung in Privathaushalten

§ 8 a Geringfügige Beschäftigung in Privathaushalten

SGB IV ( SGB IV - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung )

1Werden geringfügige Beschäftigungen ausschließlich in Privathaushalten ausgeübt, gilt § 8. 2Eine geringfügige Beschäftigung im Privathaushalt liegt vor, wenn diese durch einen privaten Haushalt begründet ist und die Tätigkeit sonst gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt wird.