§ 80 ZVG
FNA: 310-14
Fassung vom: 24.03.1897
Stand: 01.12.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Bekämpfung missbräuchlicher Ersteigerungen von Schrottimmobilien und zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch, BGBl. I Nr. 329 vom 24.10.2024

§ 80 ZVG (Keine Berücksichtigung nicht protokollierter Terminsvorgänge)

§ 80 (Keine Berücksichtigung nicht protokollierter Terminsvorgänge)

ZVG ( Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung )

Vorgänge in dem Versteigerungstermine, die nicht aus dem Protokoll ersichtlich sind, werden bei der Entscheidung über den Zuschlag nicht berücksichtigt.