§ 80 (Keine Berücksichtigung nicht protokollierter Terminsvorgänge)
ZVG ( Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung )
Vorgänge in dem Versteigerungstermine, die nicht aus dem Protokoll ersichtlich sind, werden bei der Entscheidung über den Zuschlag nicht berücksichtigt.
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