§ 833a ZPO
FNA: 310-4
Fassung vom: 05.12.2005
Stand: 01.02.2026
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Entwicklung und Erprobung eines Online-Verfahrens in der Zivilgerichtsbarkeit, BGBl. I Nr. 349 vom 22.12.2025

§ 833a ZPO Pfändungsumfang bei Kontoguthaben

§ 833a Pfändungsumfang bei Kontoguthaben

ZPO ( Zivilprozessordnung )

Die Pfändung des Guthabens eines Kontos bei einem Kreditinstitut umfasst das am Tag der Zustellung des Pfändungsbeschlusses bei dem Kreditinstitut bestehende Guthaben sowie die Tagesguthaben der auf die Pfändung folgenden Tage.