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ZPO
§ 834
ZPO
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
Buch 8 Zwangsvollstreckung
Abschnitt 2 Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen
Titel 2 Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen
Untertitel 3 Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte
Änderungsnachweis
§ 834 ZPO Keine Anhörung des Schuldners
Inhaltsverzeichnis
Änderungsnachweis
§ 834 Keine Anhörung des Schuldners
ZPO ( Zivilprozessordnung )
Vor der Pfändung ist der Schuldner über das Pfändungsgesuch nicht zu hören.
(c) copyright 2021 - Deubner Verlag, Köln
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