§ 84 InvG
Stand: 26.06.2012
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2010/73/EU und zur Änderung des Börsengesetzes, BGBl. I S. 1375
Kapitel 2 Sondervermögen
Abschnitt 4 Gemischte Sondervermögen

§ 84 InvG Zulässige Vermögensgegenstände

§ 84 Zulässige Vermögensgegenstände

InvG ( Investmentgesetz )

(1) Die Kapitalanlagegesellschaft darf für Rechnung eines Gemischten Sondervermögens nur erwerben: 1. Vermögensgegenstände nach Maßgabe der §§ 47 bis 52, 2. Anteile an a) Publikums-Sondervermögen nach Maßgabe der §§ 66 bis 82 oder der §§ 83 bis 86 sowie Anteile an vergleichbaren ausländischen Investmentvermögen, b) Publikums-Sondervermögen nach Maßgabe der §§ 90 g bis 90 k sowie Anteile an vergleichbaren ausländischen Investmentvermögen, c) Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken nach Maßgabe des § 112 sowie Anteile an vergleichbaren ausländischen Investmentvermögen, 3. Aktien von Investmentaktiengesellschaften, a) deren Satzung eine den §§ 83 bis 86 vergleichbare Anlageform vorsieht, sowie Anteile an vergleichbaren ausländischen Investmentvermögen, b) deren Satzung eine den §§ 90 g bis 90 k vergleichbare Anlageform vorsieht, sowie Anteile an vergleichbaren ausländischen Investmentvermögen, c) deren Satzung eine dem § 112 vergleichbare Anlageform vorsieht, sowie Anteile an vergleichbaren ausländischen Investmentvermögen. (2) 1Anteile nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a sowie Aktien nach Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe a dürfen nur erworben werden, soweit das Publikums-Sondervermögen oder die Investmentaktiengesellschaft seine Mittel nach den Vertragsbedingungen oder der Satzung insgesamt zu höchstens 10 Prozent des Wertes seines Vermögens in Anteile an anderen Investmentvermögen anlegen darf. 2Anteile nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe b und c sowie Aktien nach Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe b und c dürfen nur erworben werden, soweit das Publikums-Sondervermögen oder die Investmentaktiengesellschaft seine Mittel nach den Vertragsbedingungen oder der Satzung nicht in Anteile an anderen Investmentvermögen anlegen darf. 3Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Anteile an anderen inländischen oder ausländischen Investmentvermögen im Sinne des § 80 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Halbsatz 1. (3) Ist der Kapitalanlagegesellschaft nach den Vertragsbedingungen gestattet, für Rechnung des Gemischten Sondervermögens Anteile nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe b und c sowie Aktien nach Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe b und c zu erwerben, gelten § 113 Abs. 3 und 4 Satz 2 und 3, § 117 Abs. 1 Satz 2 und § 118 Satz 2 entsprechend.