§ 90 b InvG
Stand: 26.06.2012
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2010/73/EU und zur Änderung des Börsengesetzes, BGBl. I S. 1375
Kapitel 2 Sondervermögen
Abschnitt 6 Infrastruktur-Sondervermögen

§ 90 b InvG Zulässige Vermögensgegenstände, Anlagegrenzen

§ 90 b Zulässige Vermögensgegenstände, Anlagegrenzen

InvG ( Investmentgesetz )

(1) Die Kapitalanlagegesellschaft darf für ein Infrastruktur-Sondervermögen nur erwerben: 1. Beteiligungen an ÖPP-Projektgesellschaften, 2. Immobilien, 3. Wertpapiere, 4. Geldmarktinstrumente, 5. Bankguthaben, 6. Investmentanteile nach Maßgabe des § 50, wenn die Investmentvermögen, an denen Anteile gehalten werden, ausschließlich in Bankguthaben und Geldmarktinstrumenten angelegt sind, und 7. Vermögensgegenstände nach Maßgabe des Absatzes 8. (2) Beteiligungen an ÖPP-Projektgesellschaften dürfen erst nach Abschluss der Errichtung oder Sanierung der Anlagen in der Betreiberphase und nur dann erworben werden, wenn zuvor ihr Wert durch einen Abschlussprüfer im Sinne des § 319 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Handelsgesetzbuches ermittelt wurde; § 70 Abs. 2 gilt entsprechend. (3) Die Kapitalanlagegesellschaft hat sicherzustellen, dass der Anteil der für Rechnung des Infrastruktur-Sondervermögens gehaltenen Beteiligungen an ÖPP-Projektgesellschaften 80 Prozent des Wertes des Sondervermögens nicht übersteigt und nicht mehr als 10 Prozent des Wertes eines Infrastruktur-Sondervermögens in einer einzigen ÖPP-Projektgesellschaft angelegt sind. (4) 1Immobilien dürfen für ein Infrastruktur-Sondervermögen nur dann erworben werden, wenn diese der Erfüllung öffentlicher Aufgaben dienen; Entsprechendes gilt auch für den Erwerb von Nießbrauchrechten an Grundstücken. 2Die Kapitalanlagegesellschaft hat sicherzustellen, dass in diesen Immobilien und Rechten nicht mehr als 30 Prozent des Wertes des Infrastruktur-Sondervermögens angelegt werden. (5) Die Kapitalanlagegesellschaft hat sicherzustellen, dass der Anteil der für Rechnung des Infrastruktur-Sondervermögens gehaltenen Beteiligungen an ÖPP-Projektgesellschaften, Immobilien und Nießbrauchrechten an Grundstücken mindestens 60 Prozent des Wertes des Sondervermögens beträgt. (6) Die Kapitalanlagegesellschaft hat sicherzustellen, dass nicht mehr als 20 Prozent des Wertes des Infrastruktur-Sondervermögens in Wertpapieren im Sinne des § 47 Abs. 1 Nr. 1, 5 und 6 angelegt werden. (7) Die Kapitalanlagegesellschaft hat sicherzustellen, dass der Anteil der für Rechnung des Infrastruktur-Sondervermögens gehaltenen Vermögensgegenstände nach Absatz 1 Nr. 4 bis 6 mindestens 10 Prozent des Wertes des Sondervermögens beträgt. (8) Geschäfte, die Derivate zum Gegenstand haben, dürfen nur zur Absicherung von im Infrastruktur-Sondervermögen gehaltenen Vermögensgegenständen gegen einen Wertverlust getätigt werden.