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§ 90
KostO
Stand: 23.07.2013
zuletzt geändert durch:
Zweites Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts, BGBl. I S. 2586
Erster Teil Gerichtskosten
Zweiter Abschnitt Gebühren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
3. Registersachen
Änderungsnachweis
§ 90 KostO Registereinsicht
Inhaltsverzeichnis
Änderungsnachweis
§ 90 Registereinsicht
KostO ( Kostenordnung )
Für die Einsicht der in diesem Abschnitt genannten Register werden Gebühren nicht erhoben.
(c) copyright 2021 - Deubner Verlag, Köln
Inhaltsverzeichnis
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