Zweites Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts, BGBl. I S. 2586
Erster Teil Gerichtskosten Zweiter Abschnitt Gebühren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit 4. Betreuungssachen und betreuungsgerichtliche Zuweisungssachen
1Für die in den §§ 92 bis 93 a und 97 genannten Tätigkeiten werden nur die in diesen Vorschriften bestimmten Gebühren erhoben; im Übrigen ist die Tätigkeit gebührenfrei. 2Für einstweilige Anordnungen werden keine Gebühren erhoben.