§ 93 ArbGG
FNA: 320-1
Fassung vom: 02.07.1979
Stand: 01.09.2026
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung, BGBl. I Nr. 152 vom 20.05.2026

§ 93 ArbGG Rechtsbeschwerdegründe

§ 93 Rechtsbeschwerdegründe

ArbGG ( Arbeitsgerichtsgesetz )

(1) 1Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, daß der Beschluß des Landesarbeitsgerichts auf der Nichtanwendung oder der unrichtigen Anwendung einer Rechtsnorm beruht. 2Sie kann nicht auf die Gründe des § 92 b gestützt werden. (2) § 65 findet entsprechende Anwendung.