§ 93 SGG
FNA: 330-1
Fassung vom: 23.09.1975
Stand: 01.11.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Einführung eines Leitentscheidungsverfahrens beim Bundesgerichtshof, BGBl. I Nr. 328 vom 24.10.2024

§ 93 SGG (Abschriften)

§ 93 (Abschriften)

SGG ( Sozialgerichtsgesetz )

1Der Klageschrift, den sonstigen Schriftsätzen und nach Möglichkeit den Unterlagen sind vorbehaltlich des § 65 a Absatz 5 Satz 3 Abschriften für die Beteiligten beizufügen. 2Sind die erforderlichen Abschriften nicht eingereicht, so fordert das Gericht sie nachträglich an oder fertigt sie selbst an. 3Die Kosten für die Anfertigung können von dem Kläger eingezogen werden.